SATZUNG

§ 1 Name , Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hachmühlen von 1922 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Münder, Ortsteil Hachmühlen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung und Ausübung des Sports.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein kann der Antragsteller den Ehrenrat (§ 13) anrufen, der endgültig entscheidet.

§ 3 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid des Gesamtvorstands ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet nach vorheriger Anhörung endgültig.

§ 5 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
    a) Verweis,
    b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins bis zu drei Monaten,
    d) angemessene Geldstrafe.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  1. Gegen diesen Bescheid des Gesamtvorstands ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet nach vorheriger Anhörung endgültig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a) die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen zu benutzen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
c) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz bei Sportunfällen zu verlangen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins sowie die Satzungen des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten,
d) an allen Aktivitäten, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison bereiterklärt hat, teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Umlagen mit Zweckbestimmung beschließen.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand im Sinne des § 12 (1),
d) der Ehrenrat.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in schriftlicher Form. Zwischen dem Tage der Bekanntgabe und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens diese Punkte enthalten
    a) Bericht des Vorstands,
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstands,
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller außerordentlicher Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  9. Anträge können gestellt werden
    a) von den Mitgliedern,
    b) vom Vorstand,
    c) von den Ausschüssen und
    d) von den Abteilungen.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung des Vereins nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird
  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus mindestens 2 gleichberechtigten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Dem Gesamtvorstand gehören außerdem die Vertreter der Abteilungen an.

Sie werden durch die Abteilungsleiter benannt.

  1. Der Gesamtvorstand führt den Verein. Seine Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands bei nächster Gelegenheit zu unterrichten.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen erfahrene Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Aufgaben des Ehrenrates ergeben sich aus § 2 Abs. 3 sowie §§ 4 und 5 der Satzung.

§ 14 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, ggf. seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, ggf. Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 11 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstands, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstands und des Ehrenrates und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei einer Neuwahl erfolgt die Amtsübergabe zum Zeitpunkt der Annahme der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist unzulässig.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports der Stadt Bad Münder am Deister, zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Im übrigen gelten hierzu die einschlägigen Bestimmungen des BGB in der jeweils geltenden Fassung.

DER TSV HACHMÜHLEN

alte Fahne

Der heutige Turn- und Sportverein Hachmühlen von 1922 geht auf zwei Vereine zurück, die beide zur Förderung von Gesundheit und Geselligkeit Sport betrieben.

Nach den Wirren des ersten Weltkriegs kam es am 1. Juli 1922 zur Gründung eines Arbeiterturn- und Sportvereins in Hachmühlen.

Gründer dieses Vereins soll der damalige Bürgervorsteher und Gärtner Karl Schlüter gewesen sein, der in den ersten Jahren auch das Amt des 1. Vorsitzenden bekleidete.

Zweiter Vorsitzender und erster Turnwart wurde später Karl Schaper. In diesem Verein wurde ausschließlich Geräteturnen ausgeübt.

Eine Sparte dieses Vereins war seit 1927 der Arbeiter-Radfahrverein „Stern“ Hachmühlen-Neustadt dessen Gründung etwa 1925 erfolgte. Das Vereinsbanner des Vereins hat 
Hermann Seeger (ehemaliger Bürgermeister) über die Wirrnisse der damaligen Zeit retten können. Es ist bis heute das Vereinsbanner des TSV Hachmühlen von 1922.

© TSV Hachmühlen von 1922 e.V.